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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2013 | S. 167–172Es folgt Seite №167

Teilnahmerechte der Parteien im Strafverfahren – wird die Ausnahme zum Grundsatz?

I. Bedeutung der Teilnahmerechte und Zielkonflikt

Mit Art. 147 StPO hat die vereinheitlichte Strafprozessordnung eine Beweiserhebungsregel eingeführt, die in den kantonalen Strafprozessordnungen in dieser Form nicht oder höchstens teilweise enthalten war. Im vierten Titel der StPO, der den Beweismitteln gewidmet ist, statuiert Art. 147 Abs. 1 StPO unter der Überschrift «Teilnahmerechte bei…

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