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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2012 | p. 297–299Es folgt Seite №297

Nr. 47 Kantonsgericht St.Gallen, Strafkammer, Urteil vom 4. Mai 2011 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft – ST.2010.100 und ST.2010.102

Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 und Art. 37 Ziff. 1 SprstG: Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken.

Das blosse Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen («Pyros») ist gemäss Sprengstoffgesetz nicht verboten, wohl aber deren Verwendung in einem Sportstadion. Strafbar macht sich bereits, wer solche – in dieser Situation legal nicht verwendbare –…

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