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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2019 | p. 125–134Es folgt Seite №125

Nr. 16 Bundesstrafgericht, Strafkammer, Urteil vom 8. Juni 2017 i.S. Bundesanwaltschaft gegen A. und B. – SK.2017.3

Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG: Ausnützen von Insiderinformationen.

Eine Insiderinformation ist eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem…

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