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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2018 | p. 30–35Es folgt Seite №30

Nr. 8 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 1. Dezember 2016 i. S. X. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und A. – 6B_655/2016

Art. 24 lit. a JStPO; Art. 131 StPO: Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Jugendstrafverfahren.

Gemäss Art. 24 lit. a JStPO muss der Jugendliche verteidigt werden, wenn ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht. Art. 24 lit. a JStPO darf aber nicht schematisch angewendet werden. Es ist persönlichen und fallbezogenen Gründen, wie der Schwere der…

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