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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2019 | p. 370–373Es folgt Seite №370

Nr. 39 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. Mai 2018 i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. – 6B_1468/2017

Art. 429 Abs. 1 lit. c 429 Abs. 1 lit. c und 431 Abs. 2 StPO: Genugtuung bei Einstellung des Verfahrens.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Genugtuung kann herabgesetzt werden,…

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