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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2011 | p. 370–375Es folgt Seite №370

«In dubio pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011= BGE 137 IV 219

I. Einführung in die Problemstellung

Das BGer hat in mehreren Entscheiden die Fortgeltung des im kantonalen Strafprozessrecht ganz überwiegend anerkannten1 Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der StPO propagiert.2 Nach Auffassung des BGer darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung «nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden…

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