BGE-Praxis II/2016
BGE 142 IV 137 und 142 I 93 sowie eine Auswahl nicht amtlich publizierter Entscheide des Bundesgerichts bis und mit 31. 8. 2016
Inhaltübersicht:
- I. Strafrecht
- II. Strafverfahren
I. Strafrecht
1. Allgemeiner Teil
Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB (Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer): Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn.1
Art. 59 Abs. 3 StGB (Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit): Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist.2
Art. 61 und 59 Abs. 3 StGB (Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene, Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung; Voraussetzungen einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61…