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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2015 | p. 141–143Es folgt Seite №141

Nr. 19 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 12. Januar 2015 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – 1B_306/2014

Art. 101 Abs. 3 StPO: «Fall Mörgeli»; Akteneinsichtsrecht von Dritten.

Ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter kann die Akten eines hängigen Verfahrens gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO einsehen, wenn er dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse hat und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Um eine Strafanzeige…

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