Aller au contenu principal

Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2016 | p. 78–82Es folgt Seite №78

Nr. 12 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Oktober 2015 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen – 1B_314/2015

Art. 130 lit. c., 132 Abs. 1 lit. b StPO: notwendige und amtliche Verteidigung.

Kann eine beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren, muss sie verteidigt werden. Die Verhandlungsfähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen müssen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn…

[…]