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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2018 | p. 425–432Es folgt Seite №425

Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien

I. Einleitung

Der Verfahrensleiter des Berufungsgerichts kann gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Mit der Konzipierung als Kannbestimmung hat der Gesetzgeber den Entscheid darüber, ob ein schriftliches Verfahren überhaupt in Betracht gezogen wird,…

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