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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2016 | p. 139–142Es folgt Seite №139

Nr. 19 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 19. August 2015 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau – 6B_1155/2014

Art. 85, 354 ff. StPO: Einsprache gegen einen Strafbefehl; Zustellfiktion; Zuständigkeit.

Eine verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl ist ungültig. Ist die Gültigkeit einer Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). (Regeste des Anmerkungsverfassers)

Art. 85, 354 ss CPP: opposition à une ordonnance…

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