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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2019 | p. 17–22Es folgt Seite №17

Nr. 4 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Oktober 2017 i.S. A. gegen B., Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI – 1B_141/2017

Art. 56, 182, 183 Abs. 3 und 189 StPO: Ausstand eines Sachverständigen; Ergänzung eines Gutachtens.

Sachverständige Personen werden beigezogen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gerichte nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei kann ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag durch dieselbe…

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