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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2018 | p. 54–58Es folgt Seite №54

Die originäre Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB

Bemerkungen zu BGer 6B_124/2016 vom 11.10.2016

Ein aktueller Leitentscheid des Bundesgerichts beschäftigt sich mit der originären Unternehmensverantwortlichkeit am Beispiel der Schweizerischen Post AG, die sich in einem aufsehenerregenden Fall als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Post gegen den Vorwurf der Geldwäscherei erwehren musste. In dem amtlich publizierten Urteil (BGE 142 IV 333) finden sich erstmals höchstrichterliche Erwägungen zur Strafbarkeit von Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht bestätigt darin die herrschende Lehre, wonach eine im Unternehmen begangene Straftat, die sog. Anlasstat, eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt. Das Schweizer Unternehmensstrafrecht kennt demnach keine (reine) Kausalhaftung.

I. Entscheid des Bundesgerichts

Man nehme erstens einen traditionsreichen Schweizer Grosskonzern in staatlicher Hand, dessen Mitarbeiter der Geldwäscherei verdächtigt werden, und zweitens einen Deliktsbetrag von mehreren Millionen Franken, der nach der Barauszahlung am Postschalter trotz intensiver Ermittlungen wie vom Erdboden verschwunden bleibt – fertig ist ein neuer Lehrbuchfall, der Eingang in…

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