Aller au contenu principal

Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2014 | p. 351–356Es folgt Seite №351

Richterliche ​Strafzumessung im Jugendstrafrecht1

I. Ausgangslage

Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG) hat die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe zu verhängen, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Der Spielraum bei der ​Strafzumessung ist bereits im Erwachsenenstrafrecht weit. Das Jugendstrafrecht bereitet diesbezüglich zusätzlich Schwierigkeiten, da…

[…]