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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2010 | p. 366–371Es folgt Seite №366

Rechtsfolgen der Nichtbeanstandung von Verfahrensfehlern durch die Verteidigung

I. Die Verantwortlichkeit für die Gesetzesförmigkeit des Strafverfahrens

Der nunmehr in Art. 2 Abs. 2 StPO kodifizierte Grundsatz der Gesetzesförmigkeit des Strafverfahrens soll nicht nur eine willkürliche Verfahrensführung verhindern, sondern auch sicherstellen, dass für die Verfahrensbeteiligten verlässlich vorhersehbar ist, welche Ziele sie mit welchem Verhalten unter welchen Voraussetzungen…

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