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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2022 | p. 379–385Es folgt Seite №379

Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen im Ausland nach Art. 148 StPO

I. Allgemeines zu Art. 148 StPO

Das Teilnahmerecht der Parteien bei den im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen wird in Art. 148 StPO anders geregelt als im nationalen Strafverfahren (Art. 147 StPO). Dem Recht soll nach Art. 148 StPO Genüge getan werden, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, Einsicht in das Protokoll der rechtshilfeweise…

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