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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2016 | p. 266–270Es folgt Seite №266

Nr. 34 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 30. September 2014 i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, A.Y. und B.Y. – 6B_75/2014

Art. 126 StPO: Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung einer Genugtuungsforderung.

Das Strafgericht entscheidet zusammen mit dem Strafurteil auch über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Art. 126 Abs. 2–4 StPO, zwingend und muss vollständig sein. …

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