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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2019 | p. 149–153Es folgt Seite №149

Einziehung von Fahrzeugen im Eigentum von Dritten bei Raserdelikten

I. Einleitung

Wer den Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllt, dem droht Ungemach an verschiedenen Fronten. Der fehlbare Lenker wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft und die Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. Zudem muss der Täter seinen Führerausweis für zwei Jahre abgeben, im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren für immer (

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