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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2011 | p. 103–110Es folgt Seite №103

Erste Erfahrungen mit der neuen StPO

Am Beispiel ​des Kantons Luzern

I. Einleitung

Vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung kannte der Kanton Luzern weder den Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde noch bestand ein spezielles Haftgericht. Vielmehr war die zuständige Untersuchungsrichterin gleichzeitig Haftrichterin. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht gerügt.1 Das Urteil führte zu einer leichten Modifikation ​des prozessualen…

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