Aller au contenu principal

Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2019 | p. 420–422Es folgt Seite №420

Nr. 41 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 11. Juli 2018 i.S. Fürsorgebehörde Ingenbohl gegen A. und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz – 1B_158/2018

Art. 104 Abs. 2 und 115 StPO: keine Geschädigtenstellung des Staates im Falle von Sozialhilfebetrug.

Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist…

[…]