Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode
Inhaltsübersicht:
- I. Einleitung
- II. Bisherige Formel des Bundesgerichts
- III. Das Doppelverwertungsverbot bei der Einzelstrafzumessung
- IV. Die Rolle von Art. 41 StGB bei der Wahl der Strafart
- V. Berücksichtigung der Wirkung des teilweisen Vollzuges auf die Bewährungsaussichten
- VI. Gesamtstrafenbildung bei eng zusammenhängenden Delikten
- VII. Die Krux mit den gewerbsmässigen Delikten und bei mehrfacher Tatbegehung
- VIII. Fazit
I. Einleitung
Hat eine Person mehrere Straftaten begangen, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. konkrete Methode).
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