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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2015 | p. 322–326Es folgt Seite №322

Nr. 50 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. April 2015 i. S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, A. und B. – 6B_1250/2013

Art. 12 Abs. 2, 111, 122 Abs. 1 StGB: Nachweis des Tötungsvorsatzes.

Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt. Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-)Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der…

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