Aller au contenu principal

Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2014 | p. 233–237Es folgt Seite №233

Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens1

I. Akteneinsicht der Parteien

1. Allgemeine Voraussetzungen

Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens in die Akten des Strafverfahrens einsehen, wenn:

  • • die beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde
  • • und die wichtigsten Beweise erhoben wurden.

Der Entscheid über Akteneinsichtsgesuche bei hängigen Verfahren obliegt der…

[…]