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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2020 | p. 82–87Es folgt Seite №82

Nr. 11 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. November 2019 i.S. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen A., B., D., F. und H. – 6B_69/2019

Art. 173, 174, 177 und 198 Abs. 2 StGB: Ehrverletzungstatbestände; sexuelle Belästigung.

Der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB setzt voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Den Nachweis, dass die behauptete Tatsache unwahr ist, hat die Strafverfolgungsbehörde nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zu erbringen.

Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198…

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