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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2017 | p. 51–53Es folgt Seite №51

Gesetzgebung — Législation — Legislazione

Erschwerte Voraussetzungen für die Wiedergutmachung

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so kann nach Art. 53 StGB von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt und das…

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