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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2013 | p. 2–4Es folgt Seite №2

Nr. 1 Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 15. Juni 2012 i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. – SB110656

Art. 53, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB: keine Strafbefreiung bei Delikten, die zur Täuschung von Organen der Rechtspflege begangen wurden.

Das Gericht sieht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit…

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