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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2012 | p. 2–5Es folgt Seite №2

Nr. 1 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. Februar 2011 i.S. X gegen die Oberstaatsanwaltschaft Zürich – 137 IV 57

Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB: Bildung einer Gesamtstrafe; Gleichartigkeit der Strafen bei retrospektiver Konkurrenz.

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer…

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