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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2012 | S. 295–297Es folgt Seite №295

Nr. 46 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. Januar 2011 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_631/2010

Art. 81 Abs. 1 lit. b, 107 Abs. 2 BGG: Verbot der reformatio in peius; Beschwerderecht; Rückweisung.

Das Bundesgericht kann auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz verzichten, wenn absehbar ist, dass diese das Strafmass nicht zu beeinflussen vermögen. (Regeste des Anmerkungsverfassers)

Art. 81 al. 1 let…

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