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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2013 | S. 295–297Es folgt Seite №295

Nr. 35 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 15. Mai 2013 i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 6B_684/2012

Art. 448 StPO: Verwertbarkeit von Beweisen; Übergangsrecht.

Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verwertbarkeit und für die Folgen der Ungültigkeit altrechtlich erhobener Beweise. Folgebeweise, die im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich…

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