Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2015 | S. 287–288Es folgt Seite №287

Nr. 44 Obergericht Aargau, Beschwerdekammer, Beschluss vom 30. Mai 2014 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – SBK.2013.117

Art. 235 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a StPO: Beschwerde; Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft; Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen.

Die Benutzung eines Geschäftslaptops und Druckers während der Dauer der Untersuchungshaft fällt nicht unter Art. 235 Abs. 2 StPO, demzufolge die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der…

[…]