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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2015 | S. 88–89Es folgt Seite №88

Nr. 14 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. April 2013 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und Y. – 6B_634/2012

Art. 390 Abs. 3, 404, 406 StPO: Durchführung des Berufungsverfahrens.

Die Berufung kann im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Mit der Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf Sachfragen, sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht mehr gegeben und es muss ins mündliche Verfahren gewechselt werden. Daran ändert…

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