Nr. 25 Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern, Urteil vom 21. Juni 2007 – WSG-Nr. 12/2006
Art. 42 Abs. 1, 42 Abs. 4, 43 Abs. 1, 67 StGB: lex mitior, Berufsverbot.
Das Wirtschaftsstrafgericht erachtete 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt plus ein unbedingtes neurechtliches Berufsverbot im Sinne eines Gesamtpaketes für den Angeschuldigten als geringere Einschränkung als 24 Monate Gefängnis unbedingt und wendete in der Folge das neue Recht als lex mitior an (E.VI.3. und 4). (Regeste des Gerichts)
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