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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2010 | S. 293–297Es folgt Seite №293

Nr. 53 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 22. Juli 2010 i.S. X. gegen Bezirksamt Kreuzlingen – 1B_94/2010

Art. 227 StPO/CH: Haftverlängerungsverfahren.

Bei der Regelung, wonach die Staatsanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen hat (Art. 227 Abs. 2 StPO/CH), handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Deren Missachtung kann als Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV gerügt werden. Die Fristverletzung…

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