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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2012 | S. 223–224Es folgt Seite №223

Nr. 29 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. Mai 2012, i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern – 6B_302/2012

Art. 356 Abs. 4 StPO: Strafbefehl; unentschuldigtes Fernbleiben der einspracheerhebenden Person von der Hauptverhandlung; Rückzug der Einsprache.

Bleibt ein durch Strafbefehl verurteilter Beschuldigter der Einspracheverhandlung unentschuldigt fern, gilt dies als Rückzug der Einsprache. (Regeste forumpoenale)

Art. 356 al. 4 CPP: ordonnance pénale; absence inexcusée de l’opposant aux débats devant…

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