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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2015 | S. 281–285Es folgt Seite №281

Nr. 42 Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 7. Mai 2015 i.S. A. und Mitarbeiter des Dezernats Enzian gegen «Enzian-Mitarbeiter 1» – BK.14.439

Art. 149 Abs. 1 StPO: Anordnung von Schutzmassnahmen.

Operative Bedürfnisse der Polizei allein genügen nicht für die Anordnung von Schutzmassnahmen. Die gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO für die Anordnung von Schutzmassnahmen erforderliche erhebliche Gefahrenlage muss sich aus der individuell-konkreten Situation ergeben und von am Verfahren beteiligten Personen oder deren Umfeld ausgehen,…

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