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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2013 | S. 285–288Es folgt Seite №285

Nr. 32 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 19. November 2012 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – 1B_286/2012

Art. 221, 238 f. StPO: Fluchtgefahr; Aufrechterhaltung einer Sicherheitsleistung.

Die Aufrechterhaltung einer Sicherheitsleistung ist sachlich nicht notwendig und erweist sich als unverhältnismässig und gesetzeswidrig, wenn sich der Verurteilte für andere Delikte bereits im Strafvollzug befindet. Die strafprozessuale Sicherheitsleistung dient nicht der Gewährleistung einer möglichst vollständigen…

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