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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2011 | S. 296–298Es folgt Seite №296

Nr. 50 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 26. Juli 2010 i.S. X. gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt – 6B_580/2010

Art. 92 StGB: Voraussetzungen für die Unterbrechung des Strafvollzugs.

Art. 92 StGB sieht vor, dass der Strafvollzug ausgesetzt werden kann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Vordergrund stehen Gründe medizinischer Art, die in der Person des Verurteilten liegen. Eine Verschiebung des Strafvollzugs kommt nur in Frage, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug…

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