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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2009 | S. 279–281Es folgt Seite №279

Nr. 57 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 12. November 2008 i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 6B_483/2008

Art. 169 StGB, Art. 99 SchKG: Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über sein Geld bei Lohnpfändung gegen den Arbeitnehmer.

Bei einer gepfändeten Lohnquote ist nur die Forderung des Arbeitnehmers, nicht aber das Geld des Arbeitgebers gepfändet. Verwendet der Arbeitgeber Gelder seines Unternehmens statt zur Bezahlung der gepfändeten Lohnforderung anderweitig, macht er sich nicht nach Art. 169 StGB

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