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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2015 | S. 217–219Es folgt Seite №217

Nr. 32 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. März 2014 i.S. X. gegen Y. und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn – 6B_653/2013

Art. 319 Abs. 1 StPO: Teileinstellung; ne bis in idem.

Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zur Beurteilung anstehen, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, muss einheitlich entschieden werden und…

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