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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2011 | S. 215–219Es folgt Seite №215

Nr. 40 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. Februar 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen X. – 6B_707/2010

Art. 428 Abs. 2 StPO: Kostentragung im Berufungsverfahren.

Ein erstinstanzlicher Entscheid ist nicht wesentlich geändert, wenn der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren mit seinem Antrag auf Schuldspruch wegen fahrlässiger statt vorsätzlicher Körperverletzung obsiegt, hingegen mit seinem Antrag auf Reduktion der Geldstrafe nicht durchdringt. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das…

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