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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2008 | S. 162–165Es folgt Seite №162

Nr. 39 Obergericht Bern, 1. Strafkammer, Urteil vom 4. Oktober 2007 i.S. K. – SK-Nr. 07/309

Art. 42, 43 Abs. 1 StGB: Gesamtstrafe, Mischrechnungspraxis und teilbedingte Strafe.

Bei der Beurteilung eines Probezeitdelikts und der Frage eines Widerrufs ist die Mischrechnungspraxis auch nach Einführung des neuen AT StGB zu berücksichtigen […]. Auch einer unbedingten Geldstrafe kann eine (gewisse) Warnwirkung zukommen. Soll diese Mischrechnungspraxis angewandt werden, so soll […] keine…

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