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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2015 | S. 277–281Es folgt Seite №277

Nr. 41 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. März 2015 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau – 6B_1039/2014

Art. 140 f., 178 ff. StPO: Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise (Rollenzuweisung; Konfrontationsanspruch; rechtshilfeweise Einvernahme etc.).

Die beschuldigte Person behält auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle bei. Sie kann in einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden (Art. 178 lit. f…

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