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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2012 | S. 282–282Es folgt Seite №282

Nr. 39 Obergericht Aargau, 1. Strafkammer, Entscheid vom 15. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen B. – SST.2011.182

Art. 94, 130 lit. b StPO: Wiederherstellung einer Frist bei notwendiger/amtlicher Verteidigung.

Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst nicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht…

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