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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2015 | S. 214–216Es folgt Seite №214

Nr. 31 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 14. April 2014 i.S. A. AG gegen B. – 1B_300/2013

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 70 ff. StGB: strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme; Ersatzforderungsbeschlagnahme.

Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme ist zu prüfen, ob eine…

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