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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2015 | S. 153–155Es folgt Seite №153

Nr. 22 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 16. Januar 2015 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau – 6B_864/2014

Art. 410 ff. StPO: Revision eines Strafbefehls; bundesrechtswidrige Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit.

Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können,…

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