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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2014 | S. 149–151Es folgt Seite №149

Nr. 29 Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 2. April 2013 i.S. A. – BK 2012 329

Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO: Kostendeckungsbeschlagnahme.

Die Kostendeckungsbeschlagnahme setzt eine gewisse Gefahr voraus, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen.

Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt…

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