Nr. 15 Obergericht Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 28. September 2015 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland – SB150246
Art. 42 Abs. 2 StGB: Massnahmen des Jugendstrafrechts gelten nicht als frühere Verurteilungen.
Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung. Sie stellen daher keinen objektiven Ausschlussgrund des Aufschubes dar und können in objektiver Hinsicht nicht eine Schlechtprognose begründen. (Regeste der Anmerkungsverfasserin)
Art. 42 al. 2 CP: les mesures du droit pénal des mineurs…
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