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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2015 | S. 83–84Es folgt Seite №83

Nr. 11 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 16. April 2014 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis – 1B_133/2014

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmässigem Betrug.

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Vorausgesetzt wird u.a., dass die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur…

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