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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2011 | S. 83–85Es folgt Seite №83

Nr. 20 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 12. Oktober 2010 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich – 1B_321/2010

§ 58 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 343 Abs. 3 StPO/CH: Voraussetzungen für die Annahme der Kollusionsgefahr.

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte…

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