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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2019 | S. 198–200Es folgt Seite №198

Nr. 23 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. Dezember 2017 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und A. – 6B_225/2017

Art. 356 Abs. 6 StPO: Einsprache gegen Strafbefehl; Teilrechtskraft.

Eine Einsprache gilt als Rechtsbehelf und lässt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den gesamten Strafbefehl dahinfallen. Dies trifft allerdings nur zu, soweit die Einsprache Hauptpunkte wie Schuldspruch und Strafe betrifft. Bezieht sich eine Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, sieht

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